Anmeldeverfahren von Patenten

Eine Patentanmeldung besteht aus einer technischen Beschreibung der Erfindung sowie aus Patentansprüchen, in denen die Erfindung im Kern zusammengefasst ist. Typischerweise ergänzen Zeichnungen die technische Beschreibung.

Die Patentanmeldung wird beim Patentamt eingereicht. Gleichzeitig mit der Einreichung der Patentanmeldung kann ein Prüfungsantrag gestellt werden. Dieser kann jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Durch den Prüfungsantrag wird das Prüfungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Patentanmeldung darauf geprüft wird, ob die Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind und ob ein Patent erteilt werden kann.

Das Patentamt beginnt die Prüfung mit einer Recherche zum Ermitteln des relevanten Stands der Technik. Anhand des Stands der Technik wird die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Erfindung geprüft. Ein vorläufiges Prüfungsergebnis wird dem Anmelder in Form von Prüfungsbescheiden mitgeteilt. Der Anmelder kann sich zu der Auffassung des Patentamtes äußern und die Beschreibung und die Patentansprüche ändern, um Einwände des Patentamts auszuräumen. Werden die Einwände erfolgreich ausgeräumt, wird das Patent erteilt.

Wird gleichzeitig mit der Patentanmeldung der Prüfungsantrag gestellt, ergeht regelmäßig nach 8 Monaten der erste Prüfungsbescheid. Bis zur Patenterteilung vergehen typischerweise eineinhalb bis drei Jahre; in Einzelfällen dauert es auch deutlich länger.

Ab Veröffentlichung der Patentanmeldung – 18 Monate nach Einreichung, wenn gewünscht auch früher – kann ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Nutzung durch einen Dritten geltend gemacht werden. Ein Durchsetzen des Patents, also das Untersagen einer patentverletzenden Handlung, ist jedoch erst nach Veröffentlichung der Patenterteilung möglich.
Die Schutzdauer eines deutschen Patents beträgt maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag.

1. Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren

Nach Erteilung eines deutschen oder europäischen Patents kann innerhalb von neun Monaten jeder einen Einspruch gegen das Patent einlegen. Meist wird der Einspruch darauf gestützt, dass das Patent nicht neu oder nicht erfinderisch ist, dies ist anhand des Standes der Technik zu begründen.

Das Einspruchsverfahren wird am Deutschen Patent- und Markenamt geführt, wobei eine Einspruchsabteilung über den Einspruch entscheidet. Die Entscheidung führt zu einem unverändert oder einem beschränkt fortbestehenden Patent. Das Patent kann auch in Gänze widerrufen werden. Die Entscheidung kann nach Einlegen einer Beschwerde von einer weiteren Instanz überprüft werden.

Ist die Einspruchsfrist verstrichen, kann das Patent durch eine Nichtigkeitsklage angegriffen werden.

2. Nachanmeldungen

Wird innerhalb eines Jahres nach dem Einreichen einer ersten Patentanmeldung zu einer Erfindung eine Nachanmeldung unter Beanspruchung einer Priorität eingereicht, wird die Nachanmeldung behandelt, als wenn sie am gleichen Tag wie die erste Anmeldung eingereicht worden wäre. Solche Nachanmeldungen sind weltweit möglich. Auch im Inland können Nachanmeldungen sinnvoll sein, da Weiterentwicklungen, soweit sie bereits in der ersten Anmeldung offenbart wurden, deren Priorität erhalten.

3. Gebrauchsmuster

Ein Gebrauchsmuster liegt einem Patent vergleichbar auf einem technischen Gebiet, ist neu und erfinderisch und gewerblich anwendbar. Hinzu kommt, dass nur Gegenstände unter Schutz gestellt werden können. Verfahren sind nicht schützbar.

Relevante Unterschiede zum Patent sind, dass der Stand der Technik anders als beim Patent definiert ist. Insbesondere Veröffentlichungen des Anmelders in den 6 Monaten vor Einreichung des Gebrauchsmusters werden dem Gebrauchsmuster nicht entgegengehalten.

Wenn Sie kürzlich Ihre Erfindung der Öffentlichkeit offenbart haben, ist eine Gebrauchsmusteranmeldung möglich.

Eine sachliche oder inhaltliche Prüfung wird beim Gebrauchsmuster nicht durchgeführt, es findet kein Prüfungsverfahren statt. Das Gebrauchsmuster ist somit ein ungeprüftes Recht oder ein Scheinrecht, weshalb ein Vorgehen aus diesem Recht besonders gut überlegt sein sollte.

Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters beträgt maximal 10 Jahre ab dem Anmeldetag.